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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stand: November 2017

1. Geltungsbereich


    Alle Lieferungen und Leistungen der REBO Lighting & Electronics  GmbH, nachfolgend kurz als REBO bezeichnet, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur dann, wenn sie von REBO ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt worden sind. REBO ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in den Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist. 


    2. Angebot und Vertragsabschluss


      1. Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie von REBO nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch REBO. Das Gleiche gilt für Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages.

      2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Daten, gleich auf welchem Datenträger, behält sich REBO alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jedwede Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von REBO.

      3. Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von REBO oder durch Auslieferung der Ware zu Stande. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Lieferscheine und Rechnungen werden maschinell erstellt und sind daher ohne Unterschrift gültig.

      4. Die in Preislisten, Katalogen und Werbemedien enthaltenen Informationen über Leistungen von REBO stellen kein Angebot dar und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften von REBO über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

      5. Mündliche Erklärungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragspartner.

      6. Falls Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig beizustellen.


      3. Preise


      1. Zur Verrechnung gelangen die am Tag der Lieferung gültigen Preise von REBO zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

      2. Die angegebenen Preise verstehen sich „ab Werk“ ohne Verpackung, Versand und/oder Zoll, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

      3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen oder sich aus Mustern ergebenden Angaben über Gewicht, Maß, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

      4. Sofern keine Festpreisabreden getroffen wurden, behält sich REBO das Recht vor, die Preise der Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlagen nachgewiesen.


      4. Lieferung


      1. Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in schriftlicher Vereinbarung als bindend bezeichnet sind und beginnen nicht vor endgültiger Vereinbarung aller technischer Auftragsdetails zu laufen. REBO ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir zu ihrem Ablauf den Versandauftrag erteilt oder dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Vertragspartners verlängern die Lieferfrist angemessen.

      2.  Bei Eintritt von Lieferverzug hat uns der Vertragspartner vor Ausübung der Rechtsfolgen, Geltendmachung von Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu gewähren.

      3.  Für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit gilt Ziffer 7.

      4. Höhere Gewalt sowie unverschuldetes nachträgliches Unvermögen bei REBO oder ihren Lieferanten, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Energiemangel, Streik oder Aussperrung berechtigen REBO, die Lieferungen für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirksamkeit hinauszuschieben. Wird die zu erbringende Leistung infolge einer durch uns nicht zu vertretenden Behinderung unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

      5. Versand


      1. Der Versand erfolgt „ab Werk“ auf Kosten und Gefahr des Bestellers, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Versandart vereinbart.

      2.  Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Transport durch einen Spediteur/Frachtführer unserer Wahl, ohne Verbindlichkeit für billigsten Versand. Durch die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers übernimmt REBO keine Gefahr für den Transport. Auch die Waren, die auf Kosten von REBO geliefert werden, erfolgt der Gefahrübergang von REBO an den Besteller zum Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur. Verzögert sich der Versand bei vereinbarter Abholung durch den Besteller ohne Verschulden von REBO, so geht die Gefahr an dem Tag auf den Besteller über, an welchem die Ware durch REBO bereitzustellen ist.

      3. Sendungen, die bei Ankunft Spuren einer (versuchten) unbefugten Öffnung durch Dritte oder sonstiger Beschädigung tragen, dürfen nur unter Vorbehalt in Empfang genommen werden. Es ist sofort eine amtliche Feststellung beim Spediteur/Frachtführer, Bahn oder Post durch den Besteller zu beantragen. Bis dahin muss die Sendung unausgepackt bleiben.

      4. Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.

      5.  Die in Rechnung gestellte Außenverpackung wird bei frachtfreier Rücksendung, sofern sie in gutem Zustand eintrifft und in ihrer Art wieder verwendet werden kann, mit zwei Dritteln des berechneten Wertes gutgeschrieben. 

      6. Rücksendungen vertragsgerechter Ware durch den Vertragspartner dürfen nur mit unserem Einverständnis vorgenommen werden. Für das notwendige Prüfen und Neuverpacken der Ware für den nächsten Kunden sind wir berechtigt, 10 % des Warenwertes zu verlangen.

      7.  Kundenspezifische Produkte können nicht zurück genommen werden.


      6. Export


      1. Die von uns gelieferten Waren dürfen in nicht eingebautem Zustand nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in andere Länder als die der Europäischen Union verkauft werden. Im Falle eines Verstoßes steht uns außer dem Anspruch auf Schadensersatz auch das Recht zu, die laufenden Aufträge zu stornieren.

      2. Bei Export der verkauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen u. ä. auf seine Kosten zu sorgen.

      3. REBO haftet nicht für die Zuverlässigkeit der Ausfuhr der Ware und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes, aber auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entsprechen.


      7.  Gewährleistung und Haftung


      1. Soweit die Lieferung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen erfolgt, ist der Vertragspartner verpflichtet, übernommene Ware und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und dabei festgestellte Mängel und Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Warenerhalt schriftlich unter Angabe der Rechnungs- und Lieferscheinnummer geltend zu machen. Macht der Vertragspartner gegen REBO Schadensersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, als auch hinsichtlich des Verschuldens von REBO zum Nachweis verpflichtet.

       2. Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verjähren Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln nach einem Jahr, soweit es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmen handelt.

      3. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.

      4. Bei berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung hat REBO das Recht zu entscheiden, ob der Mangel selbst behoben wird oder durch einen autorisierten Dritten, sich die mangelhafte Ware zurücksenden zu lassen oder die mangelhafte Ware zu ersetzen. Bei Entscheidung zu letzterem erfolgt eine kostenfreie Ersatzlieferung. Bei endgültigem Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten, weitergehende Forderungen können nicht geltend gemacht werden.

                 REBO hat nur dann für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung aufzukommen, wenn diese Mängelbehebung zuvor von REBO schriftlich genehmigt wurde.

      5. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, falsche Vorgaben und Informationen, Nichtbeachtung der Einbaubedingungen, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen.

      6. Die Haftung von REBO für Folgeschäden gegenüber dem Vertragspartner ist für jede Art wirtschaftlicher Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

      7. Angaben in Katalogen, Spezifikationen und sonstigen Produktbeschreibungen sind nur dann als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien zu verstehen, wenn sie ausdrücklich im Einzelnen schriftlich als solche bezeichnet werden.

      8. Sofern REBO einen Schaden leicht fahrlässig verursacht hat, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen REBO aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur bei einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf vertragstypische Schäden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

      9. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von REBO für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.


      8. Eigentumsvorbehalt


      1. REBO behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren in umfassender Form (einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrent- und Saldoklausel) bis zur vollständigen Bezahlung der Waren vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von REBO.

      2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und entbindet den Vertragspartner nicht von seinen Pflichten, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises.

      3. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach §771 der Zivilprozessordnung benötigen.

                 Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 der Zivilprozessordnung nicht erbringen kann, haftet der Vertragspartner.

      4. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Vertragspartner findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.

                 Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände (zur Zeit der Vermischung). Der Vertragspartner verwahrt das Allein- und Miteigentum für uns.

      5. Der Vertragspartner ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt REBO weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.

      Auf Verlangen hat der Vertragspartner uns die angetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Vertragspartner den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.

                 Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Vertragspartner gegen eine Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

      6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.

      7. Sofern die Übertragung des Eigentums an Werkzeugen, die von REBO speziell für die Herstellung de an den Vertragspartner zu liefernden Waren hergestellt oder beschafft werden, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, bleiben diese Werkzeuge Eigentum von REBO.

                 Der Vertragspartner erwirbt auch bei vollständiger   Vergütung der Herstellungskosten für diese Werkzeuge keinen Anspruch auf eine Übereignung der Werkzeuge selbst.


      9. Zahlungsbedingungen


      1. Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern keine andere Zahlungsart vereinbart ist

                 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gilt der gesetzliche Verzugszinssatz (§288 BGB).

      2. Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.

      3. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Alle Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

      4. REBO ist berechtigt, Ware nur gegen Vorauskasse auszuliefern, wenn der Vertragspartner Neukunde ist oder sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Vertragspartner über keine ausreichende Bonität verfügt.

      5. Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung im Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf das gewährte Zahlungsziel zur unverzüglichen Bezahlung fällig; dies gilt auch dann, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. In jedem dieser Fälle sind wir berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern oder sie von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, hierzu eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. REBO ist berechtigt, Zahlungen auf angefallene Zinsen, eigene Mahn-, fremde Inkasso- und Rechtsanwaltskosten anzurechnen.

      6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners ist ausgeschlossen, sofern diese von REBO nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.


      10.      Gerichtsstand, Rechtswahl


      1. Erfüllungsort ist der Sitz von REBO. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts („CISG“).

      2. Bei allen sich aus dem oder über das Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk REBO seinen Hauptsitz hat. REBO kann jedoch auch am Sitz des Vertragspartners klagen.

      3. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurück zu treten.

      4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

      5. REBO ist berechtigt, Daten des Vertragspartners zur Abwicklung der Geschäftsverbindung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

      Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen: Impressum
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